AWO-Hauptversammlung

Im Vereinsrecht ist Jahreshauptversammlung sowie die Mitgliederversammlung, das höchste befassende Beschlussorgan eines Vereines und findet mindestens einmal im Jahr an einen Samstag im März statt. Es fasst die wichtigste Beschlüsse, wählt alle drei Jahre die Mitglieder des Kreisvorstandes und beschließt die alljährliche Entlastung des Vorstandes. 

Einladung

Einladung zur Mitgliederversammlung
Wann: Mittwoch, 09. Oktober 2024; Beginn: 14.30 Uhr
Ort: Gaststätte Rustico in 35452 Heuchelheim
Veranstalter: AWO OV-Heuchelheim-Kinzenbach e.V.

Liebe Freundinnen, liebe Freunde,

wir laden zu den beiden Mitgliederversammlungen am 
Mittwoch, 09. Oktober 2024; Beginn: 14.30 Uhr
Ort: Gaststätte Rustico in 35452 Heuchelheim
Wichtig: Wir bitten um jeweils vorherige Anmeldung (telefonisch oder per E-Mail)

Grund für diese Mitgliederversammlung
Bei dieser dieser Mitgliederversammlungen wird es vor allen über die Satzung in der Gesamtheit abzustimmen und darüber beraten wie es mit unseren Ortsverein weiter gehen soll.

Für die Mitgliederversammlung am 09.10.24
schlagen wir folgende TO vor:
1. Eröffnung, Begrüßung und Formalia
2. Schlussberatung und Schlussabstimmung zur Neugefassten Satzung
3. Beratung wie geht es weiter mit der AWO
4. Delegierte für die Kreiskonferenz
5. Nachwahl von bis zu 2 Beisitzenden
6. Sonstiges und Verschiedenes


Wichtige Hinweise
1. Die Texte der Satzungsänderung unserer aktuellen Satzung und mehr könnt ihr unter
https://awo-heuchelheim-kinzenbach.de/satzungen-und-vorlagen/ herunterladen 

2. Weitere ausgedruckte Texte gibt es sowohl bei den beiden Mitgliederversammlungen sowie auf Nachfrage unter 0177/2782648. 

3. Änderungen zur Satzungsänderung etc. können nur schriftlich entweder per Post, per E-Mail unter info@awo-heuchelheim-kinzenbach.de oder durch Boten für die Schlussabstimmung bis zum Freitag, dem 04. Oktober eingereicht werden.




I. Einbringung und Begründung der Satzungsänderung
Die Fusion der beiden Kreisverbände Gießen Land, mit dem Stadtkreis Gießen, die Änderung des Verbandsstatutes unseres Sozialverbandes, die Änderung u.a. der Abgabenordnung und die praktischen Gegebenheiten haben es notwendig gemacht unsere Satzung an den neuen Vorgaben anzupassen. Zu den Änderungen gehören hier Insbesondere:

A. Anpassung durch des Verbandsstatutes 
Der § 1 mit dem Verweis, dass die Bestimmungen sowie die Regelung zur Geschlechterquote in den §§ 3 und 7 auf jeden Fall einzuhalten sind. Auch wurde es notwendig aus der Folge des AWO-Skandales, Regelung zu Insichgeschäften nach § 181 BGB innerhalb des Vereinsvorstandes zukünftig zuzulassen. Als freiwillige Erweiterung wurde zudem von uns der Punkt persönliche Befangenheit nach § 25 HGO miteingefügt.

B. Anpassung die durch die Fusion der beiden Gießener Kreisverbände notwendig wurden
Hierzu gehören u.a. die §§ 2, 3 und 9. Dort sprechen wir zukünftig vom zuständigen Kreisverband statt von namentlich korrekt ausgeschriebenen. Dies ist notwendig geworden, damit wir zukünftig bei weiteren Fusionen mit Namensänderungen deswegen unsere Satzung ändern müssen.
Des Weiteren wurden in den o.g. Paragrafen Regelungen eingefügt, die es ermöglichen, den Ortsverein zukünftig als Gebietsverband weiterzuführen, ohne dabei das Vereinsvermögen automatisch zu verlieren. Abschließend wurde in der Abschlussbestimmung Regelungen eingefügt, nach welchen Vorgaben das Beteiligungsverfahren zur Satzungsgenehmigung mit dem Kreisverband zu erfolgen hat.

C. Weitere Anpassungen und Neufassung der Satzung
Im Bereich des Vorstandes gibt es jetzt eine höhere Flexibilität in der Ausgestaltung von Vorstandsämter, das Streichen unnötiger Satzungsbestimmungen, die Abschaffung hauptamtlicher Funktionen sowie u.a. die Erweiterung der Einladungsformen (E-Mail, Gemeindeblättchen).
Schlussendlich soll die Satzung in einer neuen Textfassung erstellt und beschlossen werden.

 

Satzungsentwurf

Entwurf zur Änderung der Satzung des OV Heuchelheim
Stand 08.08.2024 (Redaktionell nicht in den Paragrafen)

II. Änderung und Neufassung der Satzung vom 05.04.2008 und 15. April 2014
Satzungsänderungsantrag S1-2024
Ergänzung in Punkt 1, Neufassung in den Punkten 2 bis 3 sowie Einfügen in Punkt 4 des § 9.5

§ 1 Grundlagen des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Heuchelheim-Kinzenbach“ und hat seinen Sitz in 35452 Heuchelheim.
2. Der in Punkt 1 genannte Ortsverein ist Bestandteil und Mitglied des Sozialverbandes der Arbeiterwohlfahrt mit Sitz in Berlin am jeweiligen aktuellen Standort.
3. Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in der Fassung vom 19.09.2023 Bestandteil dieser Satzung und als solcher in das Vereinsregister (siehe § 9.5) mit einzutragen. Im Fall von Nichtregelungen und Wiedersprüchen, geht das Verbandsstatut, dieser Satzung vor. 
4. Zu den Organen des Ortsvereines gehören:
a) Die Mitgliederversammlung.
b) Der Vorstand

Begründung 
Die Ergänzung und Änderung wurde notwendig, da das Verbandsstatut jetzt vorschreibt, das Verbandsstatut in die Satzung mit Aufzunehmen. Grund hierfür war der AWO-Skandal alla, Feldmaus und Richter. Näheres erspare ich mir hier.
Des Weiteren hat es sich hier angeboten den Text des § 9 in neu Punkt 4 einzugliedern.
Abschließend sei erwähnt, dass die Überschrift den jetzigen Inhalt besser Rechnung trägt.
In Punkt 1 wurde die Postleitzahl eingefügt.

Altfassung
§ 1 – Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Heuchelheim- Kinzenbach“
2. Er hat seinen Sitz in Heuchelheim
3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Satzungsänderungsantrag S2a-2024
Neufassung nach dem Wort Vermögen.
§ 2 Abs. 5. Zweck
Bei Auflösung, der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die nachfolgende existierende zuständige Gliederung der Arbeiterwohlfahrt in dem es Mitglied ist.

Begründung
Mit der Ergänzung soll sichergestellt werden, dass wenn der AWO-Ortsverein in eine andere Gliederung (AWO-Gleiberger-Land) zukünftig aufgeht, dass das vorhandenen Vereinsvermögen automatisch und ohne Umweg über den Kreisverband in die neue Gliederung überführt werden kann. 
Beim Verwendungszweck wollen wir keine Vorgaben mehr machen. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass es möglich ist unser Vereinsvermögen wieder zu bekommen, wenn geplante Regelung formell nicht umsetzbar ist, dann schließt eine solche Regelung im Verwendungszweck dies von vornherein aus.

Altfassung
§ 2.5 Bei Auflösung, der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Kreisverband der, Arbeiterwohlfahrt Gießen-Land“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Satzungsänderungsantrag S3-2024
Neufassung
§ 3 Kreisverband
1. Der Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt Heuchelheim-Kinzenbach ist Mitglied des nach Verbandsstatutes des zuständigen Kreisverbandes der Arbeiterwohlfahrt.
2. Im Abstand von drei Jahren wählt die zuständige Wahlversammlung aus Ihrer Mitte nach dem vorgegebenen Schlüssel vom zuständigen Kreisverband und den Vorgaben nach § 13 des Verbandsstatutes die Delegierten für die Kreiskonferenz.
3. Bei der Zusammensetzung der Delegierten ist darauf hinzuwirken, dass mindestens die Hälfte der Delegiertenplätze mit Frauen zu besetzen sind. Darüber hinaus kann die Wahlversammlung für weitere Gruppen besondere Quoten einrichten.
4. Können Delegiertenplätze nicht besetzt werden, sind diese freizuhalten. Eine Nachwahl ist jederzeit durch die Mitgliederversammlung möglich.
5. Ein Austritt aus dem nach Punkt 1 zuständigen Kreisverband ist nicht möglich. Ausnahme, wenn durch den zuständigen Kreisverband z.B. wegen einer Gebietsfusion seitens einer oder mehrerer Kreisverbände(n) diesen Schritt erforderlich machen.

Begründung
Mit der Änderung in Punkt 1 soll sichergestellt werden, dass unabhängig einer zukünftigen Organisationsstruktur auf Kreisebene bzw. der daraus resultierenden Namensgebung eine Änderung der Satzung zukünftig nicht notwendig macht.
In Punkt 2 wird sichergestellt, dass das Verbandsstatut eingehalten wird. 
Punkt 3 schließt aus das wir aus dem Kreisverband austreten können.

Altfassung
Der Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt Heuchelheim-Kinzenbach ist Mitglied des Kreisverbandes der ,Arbeiterwohlfahrt Gießen-Land e.V.“.

Satzungsänderungsantrag S4-2024
Neustrukturierung, Ergänzung und Wegfall der §§ 5 und 6

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann jeder werden, der sich zu den in den Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt. Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.
2. Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.
3. Es kann ausgeschlossen werden, wenn es sich einer ehrlosen Haltung schuldig gemacht hat, einen groben Verstoß gegen die Grundsätze und Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Verbandes schädigt bzw. geschädigt hat. Der Ausschluss ist nach dem „Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt“ durchzuführen.
4. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Der Mindestbeitrag wird von der Bundeskonferenz festgelegt. 
5. Weitere Punkte sind im § 13b des Verbandsstautes abschließend geregelt.

Begründung
Da es bei der Mitgliedschaft notwendig war den Verweis mit einzuführen welche Punkte mit dem Verweis auf das Verbandsstatutes noch zu regeln sind, hat es sich angeboten aus den alten §§ 4 und 5 einen zu machen. Außer der Nummerierung und den Wegfall des § 5 mit seiner Überschrift hat sich hier nichts geändert. 

Hinweise
Die §§ 5 und 6 werden gestrichen

Hinweis
§ 5 Jugendwerk neu (Alt § 7) bleibt 

Satzungsänderungsantrag S5-2024
Streichen des § 8 Korporative Mitglieder

Begründung
Eine Regelung hierzu brauchen wir nicht mehr.

Altfassung
§ 8 – Korporative Mitglieder
1. Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeit sich auf den Ortsbereich beschränkt, können sich als korporative Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt anschließen.
2. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der vorstand im Einvernehmen mit dem Bezirks- und Landesvorstand.
3. Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.
4. Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird besonders vereinbart.
6. Die Mitgliedschaft in einem anderen Verein bedarf der Zustimmung des Bezirksvorstandes.

Satzungsänderungsantrag S6-2024
Hier Steichen und nach §1.4 verschieben
§ 9 Organe

Begründung
Der Inhalt wurde ohne Änderung in § 1.4 übernommen und dort eingefügt.
Macht dort mehr Sinn.


Satzungsänderungsantrag S7-2024
§ 6 Mitgliederversammlung (Alt § 10)

§ 6.1 Die Mitgliederversammlung findet
mindestens einmal im Jahr statt.
Begründung
Präzisierung der Regelung nach § 26 BGB.

Satzungsänderungsantrag S8-2024
§ 6.2 Mitgliederversammlung
Vorname von Ergänzung 
2. Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen nach Absendung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch das Gemeindeblättchen, per E-Mail sowie bei Mitgliedern ohne (E-Mail und Gemeindeblättchen) durch einen ausgehändigten oder eingeworfenen Brief.

Begründung
Mit der Änderung soll erreicht werden, dass neben der Post oder Austragen weitere Einladungsformen ermöglicht werden um Geld und Zeit zu sparen.

Satzungsänderungsantrag S9-2024
§ 6.3 Mitgliederversammlung

Abänderung im letzten Satz
3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Prüfungsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung. Im Abstand von drei Jahren wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand, die Revisoren und die Delegierten der Kreiskonferenz (s. Punkt 9). Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. (Letzter Satz Streichen Hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereins sind für Vorstandsfunktionen des Ortsvereins nicht wählbar.)

Begründung
Satz 2 und 3 wird zukünftig in § 7.1 (Altfassung § 11 Punkt 1) geregelt. Es gibt keine Hauptamtliche Struktur im Ortsverein Heuchelheim-Kinzenbach e.V.

Satzungsänderungsantrag S10-2024
§ 6.6 Mitgliederversammlung
Ersatzlos streichen

Begründung
Im § 3.4 ist zukünftig geregelt, dass es nicht mehr möglich ist, aus dem KV auszutreten. Daher ist dieser Punkt hinfällig geworden.

Altfassung
§ 10.6 Zu einem Beschluss über die Auflösung oder den Austritt aus dem Kreisverband ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich.

Satzungsänderungsantrag S11-2024
§ 6.7 Mitgliederversammlung
Abänderung und Verweis
Ersatzlos streichen

Begründung
Die Regelung und das Verfahren zur Satzungsänderung werden i.d.R. in den Abschlussbestimmung abschließend und ausführlicher geregelt. Weiteres wird im § 15 in den Abschlussbestimmungen abschließend geregelt.

Altfassung
§ 10.7 Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Erschienenen beschlossen werden. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bezirksverbandes.

Satzungsänderungsantrag S12-2024
§ 6.8 Mitgliederversammlung
Neufassung
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Vorsitzenden im Verhinderungsfall deren Stellvertretung sowie einem weiteren Mitglied, dass an dieser Mitgliederversammlung teilgenommen hat mitzuunterzeichnen.

Begründung 
Da es in der Satzung zukünftig keines Protokollanten geben soll, ist diese Änderung hier notwendig.

Altfassung
§ 10.8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Vorsitzenden und des Protokollanten zu unterzeichnen.

Satzungsänderungsantrag S13-2024
§ 7.1 (§ 11.1 Zusammensetzung und Arbeit des Vorstandes) 
Neufassung
1. Der Ortsvereinsvorstand wird im Rahmen einer Mitgliederversammlung einer Mitgliederversammlung i.d.R. für 3 Jahre in begründbaren Fällen für 1 Jahr gewählt. Er setzt sich aus 4 bis 9 Personen zusammen, diese sind
a) eine Vorsitzende*n, eine Stellvertreter*in oder 
b zwei gleichberechtigte Vorsitzende*n
c) eine oder einen Schatzmeister*in 
d) weitere Beisitzende nach Anzahl der noch zu wählenden Vorstandsämter.
Ist keine Stellvertretende Vorsitzende*r gewählt worden, wird diese Funktion durch die Schatzmeister*in mit übernommen. Diese Regelung trifft auch dann übergangsweise zu, wenn durch Rücktritt oder Tod die oder der Stellvertretende Vorsitzende ausgeschieden ist.

Begründung
Die Änderung der Satzung wird zum einen notwendig, da in der Anzahl und Auswahl der Vorstandsposten 
a) eine höhere Flexibilität in den Funktionen.
b) in der flexibleren
Anzahl der Mitglieder 

Altfassung
§ 11.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden,
seiner/ihrer Stellvertreter/in, der/dem Kassierer/in der/dem Schriftführer/in fünf Beisitzern/innen. Soweit ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes (Vorsitzende/r, Stellvertreter/in, Kassierer/in oder Schriftführer/in) vorzeitig, d.h. vor Ablauf der Amtsdauer, aus dem Vorstand ausscheidet, ist für diese Funktion eine Neuwahl durchzufuhren. Beisitzer/innen, die vorzeitig ausscheiden, sollen spätestens in der nächsten Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern nach gewählt werden.

Satzungsänderungsantrag S14-2024
§ 7.2 Zusammensetzung des Vorstandes 
Nr. 2 Neufassung
2. Die Wahlversammlung (WV) entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Zusammensetzung des Vorstandes und Form der Wahl. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist eine mindestens 40% Frauenquote anzustreben. Darüber hinaus kann die (WV) für weitere Gruppen besondere Quoten einrichten. Scheidet ein Mitglied nach Punkt 5 vorzeitig aus, ist die Nachwahl spätestens 8 Wochen nach dem Ausscheiden nachzuwählen. Bei den Beisitzenden ist es ausreichend, die Nachwahl auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen. 

Begründung
Die Ergänzung ist u.a. notwendig, da hier geregelt wird, wer für die Zusammensetzung des Vorstandes nach Punkt 1 sowie mit welcher Mehrheit geregelt wird. Darüber hinaus sind die Regelung zur Berücksichtigung der Förderung der Geschlechter insbesondere der Frauen der Bundesstatutes
(siehe nächste Überschrift) mitzuberücksichtigen. Um auch hier eine Art Geschlechtergerechtigkeit herzustellen haben wir zudem die Regelung eingebaut, für nicht Frauen und Männer, wenn möglich ein Platz im Vorstand zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung ist auf die Zukunft abgestellt, die dieser Zielgruppe zukünftig immer mehr Rechte einräumen wird. Die Satzungsänderung soll an der Stelle dieser möglichen Entwicklung gerecht werden. Abschließend eine genauere insbesondere zeitliche Präzisierung zur Nachwahlregelung vorgenommen.

Änderung des AWO-Bundesstautes vom 19.09.2023 im § 13 (i) geregelt,
dass zukünftig bei der Zusammensetzung des Vorstandes eine Quotenregelungen zur Förderung der Gleichheit der Geschlechter, insbesondere die Förderung von Frauen, mit zu berücksichtigen sei.

Altfassung
§ 11.2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Satzungsänderungsantrag S15-2024
§ 7.3 Zusammensetzung des Vorstandes 
Nr. 3 Ersatzlos Streichen

Begründung

Ist hier nicht notwendig, kann durch § 7.7 ersetzt werden.

Altfassung 
§ 11.3. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer berufen. Er nimmt an den Sitzungen beratend teil.

Satzungsänderungsantrag S16-2024
§ 7.4 wird § 7.3 Zusammensetzung des Vorstandes 
Aus Punkt 4 wird Punkt 3

Begründung
Sinnvoll und erschließt sich.

Altfassung 
§ 11.4. Der Vorstand hat dem Vorstand der übergeordneten Verbandgliederung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.

Satzungsänderungsantrag S17-2024
§ 7.4 Insichgeschäfte und Interessenkollision
Punkt 4 Vertreter des Ortsvereins dürfen im Namen des Vereins keine Rechtsgeschäfte mit sich selbst und/oder im Namen dritter abschließen (Selbstkontrahierungsverbot nach §181 BGB). Davon auch betroffen, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät, insbesondere wenn er oder eine von ihm vertretene Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt durch die Beschlussfassung einen unmittelbaren persönlichen Vor- oder Nachteil erfährt. Ebenfalls liegt eine solche Interessenkollision vor, wenn es sich um den Widerstreit von Interessen handelt, hier ist § 25 HGO sinngemäß im analog anzuwenden. 

Begründung
Umsetzung der in § 13 (j) des Statutes gefassten Regelung. Der letzte Satz wurde mit hereingenommen, da diese sich auch auf den nicht kommerziellen Bereich auswirken können.

 


Satzungsänderungsantrag S18-2024
§ 7.5 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes 
Nr. 5 Umformulierung 

5. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind gemäß § 26 BGB der oder die Vorsitzende*n, die Stellvertreter*in, bzw. der Schatzmeister*in. Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam, wobei in jedem Fall der oder die Vorsitzende*n oder sein*e Stellvertreter*in mitwirken muss, sofern diese im Punkt 4 nicht betroffen sind. Ist dieses gegeben, dürfen an dessen Stelle zur Handlungsfähigkeit des Vereines die Beisitzenden Vorstandsmitglieder ersatzweise mitwirken.


Begründung
Nr. 5 Anpassung und Präzisierung des Punkt 1. 

Altfassung
§ 11.5. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind gemäß §26 BGB der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassierer. Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam, wobei in jedem Fall der Vorsitzende oder sein Stellvertreter mitwirken muss.

 

Satzungsänderungsantrag S19-2024
§ 7.7 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes 
Abänderung und Neufassung 
7. Der Vorstand kann weitere Personen mit Tätigkeiten beauftragen.

Begründung
Der geänderter Text wird der jetzigen Größe und den Stellenwert der Situation unseres Ortsvereines gerechter.  

Altfassung
7. Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.

 
 

Satzungsänderungsantrag S20-2024
§ 8 Auflösung (Alt § 14 Auflösung)
Neufassung
Bei Ausschluss und Austritt aus dem Kreisverband
oder Eintritt in eine neue Gliederung ist der Ortsverein aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen. 

Begründung
Mit der Ergänzung soll sichergestellt werden, dass wenn der AWO-Ortsverein in eine andere Gliederung (AWO-Gleiberger-Land) aufgeht, dass das vorhandenen Vereinsvermögen automatisch und ohne Umweg über den Kreisverband in die neue Gliederung überführt werden kann.
Der letzte Satz mit den Abschlussbestimmungen wird nach neu § 9.5 verschoben.

Altfassung
§ 14.1 Bei Ausschluss und Austritt aus dem Kreisverband
ist der Ortsverein aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

Der Ortsverein ist eingetragener Verein im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gießen unter VR1562 Aktuelle Satzung It. Beschluss der Mitgliederversammlung am 5.4.2008 zuletzt geändert der § 11 durch die Mitgliederversammlung am 15.03.2014

Satzungsänderungsantrag S21-2024
Neuer Paragraf
§ 9 Schlussbestimmung

1, Satzungsänderungen können nur bei einer ordentlich eingeladenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. 
2. Die Satzungsänderung ist dem zuständigen Kreisverband spätestens eine Woche vor dem Versand der Mitgliederversammlung zur Stellungnahme zuzusenden. Wird innerhalb von 3 Wochen nach Zusendung keine Stellungnahme gilt die Anhörung als erfolgt.
3. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des zuständigen Kreisverbandes. Dieser hat spätestens vier Wochen nach Zusendung der beschlossenen Änderungen über die eingereichten Unterlagen zu befinden. Erfolgt nach Ablauf der Frist keine Stellungnahme gilt die Satzung als genehmigt.
4. Der geänderten Fassung darf nur versagt werden, wenn gegen die wesentlichen Grundsätze und Zielsetzung der AWO, des § 181 BGB sowie der  §§ 1 bis 5 und 9 dieser Satzung verstoßen wird. Kommt es zu keiner Einigung, darf das Vereinsgericht nach § 10.1 3b des Statutes angerufen werden.

5. Nach der Genehmigung durch den Kreisverband ist die geänderte Form dieser Satzung an das Amtsgericht Gießen beim Vereinsregister unter VR1562 zur Genehmigung vorzulegen.
6. Der Ortsverein ist eingetragener Verein im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gießen unter VR1562 Aktuelle Satzung It. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 5.4.2008, 15.03.2014 zuletzt geändert als Neufassung durch die Mitgliederversammlung vom 04.09.2024 und 09.10.2024.

Satzungsänderungsantrag S22-2024
Weitere Anpassungen an die Satzung
1. Alle §§ und Unterpunkte werden soweit noch nicht geschehen, in der Textneufassung in den Paragrafen und den Punkten ihrer Nummerierung angepasst.
2. Aus Punkten werden zukünftig Absätze (Beispiel aus § 2 Punkt 1 wird § 2 Abs. 1)
3. Rechtschreibfehler die in der jetzigen und neuen Fassung sich anfinden, werden korrigiert.
4. Die Neufassung der Satzung wird einheitlich und optisch in eine neue Form gestaltet.

 

 

 

Satzungsänderungsantrag S22-2024
Weitere Anpassungen an die Satzung
1. Aus Punkten werden Absätze (Beispiel § 2 Punkt 1 wird § 2 Abs. 1)
2. Alle §§ und Unterpunkte werden in der Nummerierung neu angepasst.
3. Die Satzung wird optisch in eine neue Form gestaltet.

III. Schlussabstimmung 
Die Mitgliederversammlung möge die behandelnde 22 Anträge in der jeweiligen abgeänderten und beschlossen bzw. abgelehnten Form als neue Satzung zu beschließen. 

 

Alt

Hinweis zu Punkt 7:
Die geplanten Änderungen erhalten folgende Punkte:
– § 1 Ergänzungen des AWO-Statutes, Zugehörigkeit und der Organe
– § 2.5 Neuregelung des Begünstigens bei Vereinsauflösung und Wegfall Vereinszweck. 
– § 3.1 Präzisierung Mitglied im zuständigen Kreisverband nach Verbandsstatutes 
– § 3.2 und 3.3 Regelungen zur den Delegiertenwahlen zur Kreiskonferenz
– § 3.4 zukünftig ist ein Austritt aus dem Kreisverband nicht mehr möglich
– §§ 4 bis 6 Zusammenfassen in einen neuen § 4
– § 8 Kooperative Mitglieder (streichen wegen nicht mehr zeitgemäß).
– § 9 Organe (Verschieben nach neu § 1.4) 
– § 10.2 Ergänzungen weiterer Einladungsmöglichkeiten außer Briefpost.
– § 10.3 Streichung der Möglichkeit von Hauptamtlichen zu beschäftigen.
– § 10.6 Streichung „Bei Austritt aus dem KV müssen 75% Mitglieder zustimmen.
– § 10.7 Regelung zu Satzungsänderung (Verschieben nach § 15).
– § 10.8 Regelung wer zukünftig das Protokoll unterschreibt Vorsitz + Mitglied 
– § 10.9 Bei Delegierten Umsetzung der Quotenregelung nach Bundesstatut.
– § 11.1 Mehr Flexibilität bei der Vorstandsämtern und Anzahl der Mitglieder.
– § 11.2 Regelung wer über den Ablauf der Wahl entscheidet.
– § 11.2 Bei Vorstandsämter Umsetzung der Quotenregelung nach Bundesstatut.
– § 11.3 Bestellung eines Geschäftsführers (gestrichen). 
– § 11.4 Regelung über den Ausschluss von Insichgeschäften & Interessenkollision
– § 11.5 Anpassung der Unterschriftberechtigten da es kein Schriftführer mehr gibt
– § 11.7 Der Vorstand kann weitere Personen mit Tätigkeiten beauftragen.
– § 14 Ergänzung bei Vereinsauflösung Erg. „Einritt in eine neue Gliederung“
– § 15.1 Regelung von alt § 10.7 an dieser Stelle.
– § 15.2 u. § 15.3 Regelung der Satzungsgenehmigung beim Kreisverband.
– § 15.4 u. § 15.5 Regelung der Satzungsgenehmigung beim Amtsgericht.
– Satzung: Alle §§ und Unterpunkte werden in der Nummerierung im Text angepasst.

Zwischenlager eventuell benötigter Inhalte.

§ 10. 9
9. Mitgliederversammlung Delegierten für die Kreiskonferenz
a) Im Abstand von drei Jahren wählt die Mitgliederversammlung nach dem vorgegebenen Schlüssel vom zugeordneten Kreisverband die Delegierten für die Kreiskonferenz.

b) Bei der Zusammensetzung der Delegierten ist darauf hinzuwirken, dass mindestens die Hälfte der Delegiertenplätze mit Frauen zu besetzen sind. Darüber hinaus kann die Wahlversammlung für weitere Gruppen besondere Quoten einrichten. Können Delegiertenplätze nicht besetzt werden, sind diese freizuhalten. Eine Nachwahl ist jederzeit durch die Mitgliederversammlung möglich.

Begründung
Die Änderung wurde wegen der Änderung des AWO-Statutes im § 13 (i) notwendig.
Der Zeitrahmen ist an die allgemeine Gesellschaftlichen Gegebenheit anzugleichen sodass auch Menschen die nicht Frau oder Mann sind mitberücksichtigen die mittlerweile auch im Gesetz anerkennt sind.

Bisherige Regelung im § 10.7
7. Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Erschienenen beschlossen werden. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bezirksverbandes.

Notwendige Änderung nach Statut
Nach Ziffer 9 (3) (d) iii Verbandsstatut ist bei einer geplanten Satzungsänderung die nächsthöhere Gliederung rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung/Konferenz, die über die Satzungsänderung entscheidet,  anzuhören. Nach der Mitgliederversammlung/Konferenz muss die Satzungsänderung zudem durch die nächsthöhere Gliederung genehmigt werden, also Kreisverband GiLa.

Altfassung des § 11 Zusammensetzung des Vorstandes 

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, seiner/ihrer Stellvertreter/in, der/dem Kassierer/in der/dem Schriftführer/in fünf Beisitzern/innen. Soweit ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes (Vorsitzende/r, Stellvertreter/in, Kassierer/in oder Schriftführer/in) vorzeitig, d.h. vor Ablauf der Amtsdauer, aus dem Vorstand ausscheidet, ist für diese Funktion eine Neuwahl durchzufuhren. Beisitzer/innen, die vorzeitig ausscheiden, sollen spätestens in der nächsten Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern nach gewählt werden.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
3. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer berufen. Er nimmt an den Sitzungen beratend teil.
4. Der Vorstand hat dem Vorstand der übergeordneten Verbandgliederung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.
5. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind gemäß §26 BGB der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassierer. Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam, wobei in jedem Fall der Vorsitzende oder sein Stellvertreter mitwirken muss.
6. Vor dem Eingang von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Vereinstätigkeit hinausgehen, hat der Vorstand über den Kreisvorstand die Zustimmung des Bezirksvorstandes einzuholen, ebenso bedarf ein Antrag auf Eintragung des Ortsvereins in das Vereinsregister dieser vorherigen Zustimmung.
7. Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.
8. Der Vorstand benennt einen Vertreter, der an den Sitzungen des Ortsjugendwerks beratend teilnimmt.
9. An den Vorstandssitzungen des Ortsvereins nimmt ein vom Ortsjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied mit beratender Stimme teil.

 

JHV-24


AWO Jahreshauptversammlung 2024

Wann: Samstag, 13.04.2024 von 14.30 Uhr bis ca. 16.30 Uhr
Ort: Restaurant Rustico, Wilhelmstr. 46, 35452 Heuchelheim
Veranstalter: AWO-OV-Heuchelheim-Kinzenbach e.V.

Liebe Freundinnen, liebe Freunde,

wir laden unsere Mitglieder alle recht herzlich für Samstag, den 13. April 2024 um 14.30 Uhr in die Gaststätte Rustico, (Turnhallengaststätte) Wilhelmstr. 46, in 35452 Heuchelheim zur Jahreshauptversammlung ein.

Als Tagesordnung schlagen wir vor:
1. Eröffnung und Begrüßung und Beschlussfassung zur Tagesordnung
2. Berichterstattung und Mitteilungen des Vorstandes und der Bericht der Kassenprüfer
3. Aussprache zu den Punkt 2
4. Entlastung des AWO-Ortsvereinsvorstandes nach Vereinsrecht
5. Neuwahl einer Kassenprüferin oder eines Kassenprüfers
6. Veranstaltungen im Jahr 2024
7. Mitglieder-Ehrungen im Jahr 2024
8. Verschiedenes

Rb 23



Tätigkeitsbericht AWO Vorstand 2023

1 a) Allgemeine Berichte
Dem jetzigen Vorstand gehören an Kornelia Jitschin, Michael Rack, Liane Grüttner, Reiner Bader, Bärbel Euler, Lilian vom Felde-Alt, Frank Mahlo, Klaus-Albert Volkmann, Wilfried Wollmann an. Im Berichtszeitraum haben wir 11 Mitglieder verloren, davon sind 10 verstorbene und 1 durch Austritt. Ein Mitglied kam im März hinzu, sodass unser Ortsverein zurzeit 152 Mitglieder zählt. Wir gedenken in diesem Jahr der bis zum heutigen Tag verstorbenen Mitglieder Mit einer Schweigeminute.

1b) Veranstaltungen
Seit gefühlt Frühjahr letzten Jahres ist es wieder möglich vermehrt Veranstaltungen auch wieder in Räumen wieder stattfinden zu lassen. So war es uns wieder möglich den Seniorennachmittag im Mehrzweckgebäude jeweils den dritten Donnerstag und das Kegeln im Rustiko, jeweils am vierten Donnerstag im Monat wieder durchzuführen. Danksagung gehört hier vor allen an das Organisationsteam und Unterstützenden Menschen, ohne die diese nicht hätten stattfinden können. Trotz alledem muss hierbei erwähnt werden, dass unsere Vorsitzende Kornelia Jitschin vermisst wird. Wir freuen uns wieder auf die Zeit, wo Kornelia wieder an unseren Treffen aktiv teilnehmen kann.

Der Seniorennachmittag im März konnte leider nicht stattfinden, da die Gemeinde uns kurzfristig mitteilte, dass diese Räumlichkeiten für einen anderen Termin dringend benötigt wird. All dieses ist kein Problem, jedoch gab es bei uns eine große Verwunderung, als wir erfuhren, dass dieser Termin erst für 19.00 Uhr anberaumt war. Das MZG hätten wir hier bereits um 18.00 Uhr verlassen, ohne dabei die betroffene Räumlichkeit zu benötigten, so sei es.

1c) AWO vor Ort: Verkaufstand beim Martinsmarkt und Daniela Rinn
Nach zwei Jahren des Ausfalles des Martinsmarktes, konnten wir wieder an unserer bisherigen Verkaufsstelle vor der Ev. Kirche unsere Handarbeitswaren angeboten werden. Trotz einer verkleinerten Verkaufsfläche konnte sich unser Ergebnis sehen lassen (s. Kassenbericht).
Dank sei hier den talentierten Künstlerinnen, die qualitativ hoch und mit großer Freude das ganze Jahr über Handarbeiten anfertigen.

1d) Matinee als Teil der Mitgliederehrung
Um die Mitglieder in einen würdigen Rahmen für ihre langjährige Mitgliedschaft zu ehren, entschieden wir uns diesmal diese Ehrungen in zwei Termine aufzuteilen, die erste Gruppe von 2019 bis 2021 mit rund 35 zu ehrenden im Rahmen der letzten JHV und im Rahmen einer besonderen Matinee im September 2022 wurden 17 Mitglieder, darunter ein Mitglied mit 75 Jahren und drei Mitglieder mit 50 Jahren geehrt. Der Rahmen dieser Ehrung hat sich als gute Würdigung der zu Ehrenden erwiesen.

1e) Weitere Aktivitäten
Im Dezember wurden von uns im Rahmen der Weihnachtspräsentaktion Waschlappen und zur diesjährigen Osteraktion, Ostergrüße auch als Ersatz für den Zweckentfremdenden Seniorennachmittag im März verteilt. Wir danken hier insbesondere (Namen aus Datenschutzrechtlichen Gründen nicht aufgeführt)

1d) Mobiler Hilfsdienst und wir fahren doch
Wie bereits in der letzten JHV angekündigt, mussten wir bedingt durch fehlende Fahrer unser Angebot auf einen festen Tag Mondays reduzieren. So war es uns möglich, unser Angebot mit Arztfahrten etc. Aufrechtzuerhalten. Eine Suche nach weiteren Unterstützern für unseren mobilen Hilfsdienst erfuhr erst im März eine Rückmeldung. Getragen wird der mobile Hilfsdienst wie die Jahre zu vor auch aus rein ehrenamtlichen Fahrenden. Dieses soll aber nicht hinwegtäuschen, dass wir an unserer Kapazitätsgrenze angelangt sind, weitere Menschen die bereit sind, an einen oder an weiteren Tagen zu fahren sind uns gerne Willkommen.